Allgemeine Geschäftsbedingungen / Deckbedingungen
Hiermit erkennen alle Stuteneigentümer, die die Hengste der EU-Besamungsstation Hengsthof Gut Nüxei benutzen, nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.
1. Dauer der Decksaison
Die Decksaison beginnt am 01. Februar und endet am 31. Juli eines Jahres. Wir behalten uns vor, einzelne Hengste zu beschränken hinsichtlich Zeitraum und Stutenanzahl. Samenversand nach dem 31. Juli ist nach Rücksprache möglich.
2. Samenbestellungen
Samenbestellungen können schriftlich über das Bestellformular Montag - Freitag
per Mail daniela.boettcher@gutnuexei.de
oder per Telefon unter +49 172 19 19 400 aufgegeben werden.
Bitte geben Sie Ihre Samenbestellungen
spätestens einen Werktag bis 9.30 Uhr (Montag bis Freitag) vor Versand
ab.
Die Anlieferung erfolgt in der Regel am nächsten Werktag bis 10.00 Uhr eintreffend. Wochenendbestellungen müssen vorher abgestimmt werden.
Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
- Gewünschter Hengst
- Name und vollständige Adresse und Telefonnummern des Stutenbesitzers
- Genaue Versandanschrift, falls diese abweichend vom Stutenbesitzer ist
- Angaben der Stute ( Name/Lebensnummer/Kopie der Abstammung/Alter)
- Ihre Mitgliedsnummer vom Zuchtverband bei dem die Bedeckung durch uns gemeldet werden soll.
Ein Standard-Versand ist an Sonn- und Feiertagen nicht möglich. Die Zusatzkosten für separate Sonderkurierfahrten (an Sonn- und Feiertagen, Flughafen, ICE) werden nach Aufwand gesondert berechnet.
Selbstabholung ist nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich.
Sobald der Samen an Transportunternehmen, Selbstabholer (auch an deren Boten) übergeben ist,
endet die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Lieferung seitens Hengsthof Gut Nüxei .
Die Hengststation übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Zustellung von Sperma an den Züchter bzw. den Vertragstierarzt, wenn das Sperma ordnungsgemäß an die Versandspedition übergeben wurde.
Der gelieferte Samen darf nur und ausschließlich für die angegebene Stute verwendet werden.
Die Versandcontainer und Kühlakkus müssen umgehend ausreichend frankiert an die Station zurückgesandt werden, anderenfalls werden diese nach 14 Tagen mit 20,- €/Container in Rechnung gestellt.
3. Decktaxe
Die Decktaxe wird unterteilt in zwei Raten, eine Anzahlung und eine Restzahlung bei Trächtigkeit.
Die Anzahlung beträgt bei allen Hengsten 250,00 Euro. Fällig ist diese Anzahlung bei der ersten Besamung der Stute.
Auf diese Pauschale werden keine Rabatte gegeben und auch keine Gutschriften angerechnet.
Die zweite Rate, die Restzahlung für den jeweiligen Hengst (ist bei jedem Hengst angegeben), wird fällig bei 40 Tagen Trächtigkeit.
Rabatte und Gutschriften werden auf die Restzahlung angerechnet. Zum Erlass der Restzahlung ist eine Nicht-Trächtigkeitsbescheinigung des Tierarztes erforderlich (Angabe der Lebensnummer der Stute).
Ab der 2. Stute gewähren wir einen Rabatt von 100,00 Euro auf die Restzahlung.
Für zusätzliche Lieferungen von Samen in einer Rosse bzw. Lieferungen von Samen in der nächsten Rosse bei Nichtträchtigkeit, berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 40,- €/Versand.
Zahlungen bitte auf folgendes Konto leisten:
Kontoinhaber:
Hengsthof Gut Nüxei
SWIFT (BIC) Code: NOLA DE21HZB
IBAN: DE 12 263 510 15 0215 1377 53
Bei der Überweisung bitte den Besitzername mit angegeben.
4. Deckscheine
Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt.
Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.
Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird.
Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises (Kopie genügt) der Stute notwendig.
Die Gesamtdecktaxe bei Samenbestellung gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall geschuldet.
Sie deckt das Hengstsperma, den Aufwand der Spermagewinnung und Aufbereitung des Frischsamens , den Standardversand( heute versendet, am nächsten Tag bis 10.00Uhr zugestellt) sowie anteilig Kosten der Vermarktung und administrativem Aufwand.
Die Decktaxen sind Endpreise (inkl. der gesetzl. MwSt.). Decktaxen, Versandkosten und weitere etwaige Kosten sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar.
Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichem Zeugnis vom behandelnden Tierarzt an uns bis zum 40.sten Tag nach Bedeckung unaufgefordert zu erbringen. Bei Nichtvorliegen eines erstellten tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit wird der zweite Teil der Decktaxe automatisch fällig.
Für Stuten, die in der laufenden Saison nicht aufgenommen haben, erhält der Stutenbesitzer einmalig kostenlos Samen nachgeliefert. Es fallen hierfür nur die Kosten für die Spermagewinnung, die Aufbereitung des Sperma und den Versand in Höhe von 100,- € inkl. MwSt., die dem Stutenbesitzer separat in Rechnung gestellt werden, an.
Für als nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.
Der Deckschein selbst wird erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Rechnungen ausgefüllt und zugesandt.
5. Allgemeines
Sollte ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann auf Wunsch des Züchters ein anderer Hengst der Station genutzt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe. Es wird jedoch die volle Höhe der bezahlten Gesamtdecktaxe an die Gesamtdecktaxe des neu eingesetzten Hengstes angerechnet.
Wird aus irgendeinem Grund ein Hengstwechsel durch den Züchter vorgenommen, wird hierfür keine Gebühr verrechnet. Sollte allerdings der neu gewählte Hengst teurer sein als der erst gewählte, muss die Differenz draufgezahlt werden. Bei Wechsel auf einen günstigeren Hengst besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrags.
Es werden generell keine Decktaxen zurückerstattet, auch dann nicht, wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder sonst zuchtuntauglich wird.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Hengststation, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.